- Schaden
- durch einen schädigenden Umstand entstehende materielle (seltener ideelle) Nachteile.I. Bürgerliches Recht:Differenz zwischen dem Vermögensstand vor und nach dem Schadenereignis, abgestellt auf den Zeitwert (Abzug „neu für alt“).II. Versicherungswesen:Zentralbegriff der Schadenversicherung, der sich aus der negativen Beeinträchtigung des versicherten ⇡ Interesses ergibt. Höchstgrenze der Ersatzleistung (⇡ Bereicherungsverbot), die i.d.R. in Geld erfolgt (ausgenommen z.B. Naturalersatz bei der Glasversicherung). Bei Unterversicherung (⇡ Vollwertversicherung) Schadenersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Beteiligung des ⇡ Versicherungsnehmers am Schaden durch ⇡ Franchise oder ⇡ Selbstbeteiligung. Soll neben dem Substanzinteresse (eigentlicher Sachschaden) auch ein anderes Interesse (z.B. Gewinninteresse) geschützt werden, so muss dies bes. vereinbart werden (z.B. ⇡ Mietverlustversicherung).- Der Versicherungsnehmer ist im Schadenfall zur Abwendung und Minderung des Schadens und zur Auskunfterteilung gegenüber dem Versicherer verpflichtet (⇡ Schadenabwendung, ⇡ Schadenminderung).- Sonderregelungen: ⇡ Ablehnung der Leistungspflicht im Schadenfall, ⇡ Klagefrist für Versicherungsansprüche, Heranziehung von ⇡ Sachverständigen, ⇡ Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen.III. Rechnungswesen:1. Die durch Beschädigung oder Vernichtung von Teilen des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt, Brand, Diebstahl oder durch behördlichen Eingriff eintretenden Vermögensminderungen sind als Betriebsverluste dem Rechnungsabschnitt zuzuschreiben, in dem sie entstanden sind. Der entstandene Sch. (z.B. Brandschaden) wird in der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) unter den ⇡ außerordentlichen Aufwendungen (§ 277 IV HGB) erfasst.- 2. Wird durch die Höhe einer Versicherungsentschädigung eine ⇡ stille Rücklage frei, liegt also der Buchwert der vernichteten oder beschädigten Sache niedriger als der Entschädigungsbetrag, so kann die Auflösung der stillen Reserve gemäß R 35 IV EStR (Rücklage für Ersatzbeschaffung) i.V. mit § 254 HGB in Handels- und Steuerbilanz vermieden werden, soweit für die vernichteten Gegenstände Ersatz angeschafft wird. Die stille Reserve ist mit dem Ersatzgegenstand aufzurechnen.- Beispiel: Gebäudebuchwert 50.000 Euro, Versicherungssumme 60.000 Euro, Ersatzgebäude 80.000 Euro.- Zu buchen: (1) Aufdeckung der stillen Reserve: Außerplanmäßige Abschreibungen an Gebäude 50.000 Euro; Forderungen an sonstige betriebliche Erträge 60.000 Euro, sonstige betriebliche Aufwendungen an Sonderposten mit Rücklageanteil 10.000 Euro. (2) Übertragung der stillen Reserve: Neubau an Geldkonto 80.000 Euro; Sonderposten mit Rücklageanteil an sonstige betriebliche Erträge 10.000 Euro; außerplanmäßige Abschreibungen an Neubau 10.000 Euro.- Vgl. auch Rücklagen für Ersatzbeschaffung (⇡ Rücklagen), ⇡ Sonderposten mit Rücklagenanteil.
Lexikon der Economics. 2013.